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Berufliche Grundbildung: Lehre

Welche ausländischen Staatsangehörigen können in der Schweiz eine berufliche Grundbildung, eine Lehre absolvieren?

Wer ist zugelassen?

Bürgerinnen und Bürgern aus EU/EFTA-Ländern können in der Schweiz eine Lehre absolvieren, dank Abkommen zwischen der EU und der Schweiz. Lernende erhalten jeden Monat ein Gehalt. Sie brauchen eine Aufenthalts- und/oder Arbeitsbewilligung.

Braucht es eine Krankenversicherung?

Die Krankenversicherung ist obligatorisch. Das gilt auch für Lernende, die abends oder am Wochenende nach Hause zurückkehren.
Weitere Informationen zur Krankenversicherung: Bundesamt für Gesundheit BAG, bag.admin.ch.

Welche sprachlichen Anforderungen sind nötig?

Gute Sprachkenntnisse sind erforderlich. Das ist mindestens B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen GER. Dieser Standard gilt für eine Ausbildung in zwei oder drei Jahren. Bei 3-jährigen Lehrberufen mit erhöhten Sprachanforderungen und 4-jährigen Lehrberufen sollten die Kenntnisse mindestens B2 sein. Beispiel für eine Lehre mit erhöhten Sprachanforderungen: Kaufmann/-frau EFZ.

Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse

Es besteht keine Möglichkeit, ausländische Bildungsabschlüsse, wie Schulabschlüsse oder Matura, auf Bundesebene anzuerkennen. Der Ausbildungsbetrieb entscheidet, ob die Vorbildung ausreichend ist.

Welche Bedingungen gelten?

Wer nach der obligatorischen Schulzeit in die Schweiz kommt, muss zuerst die lokale Sprache lernen. Manchmal muss Schulstoff nachgeholt werden. Das führt in der Regel dazu, dass die Lehre erst nach dem 18. Lebensjahr begonnen werden kann.

Das Integrations-Vorlehrlings-Programm INVOL

Das Integrationsprogramm INVOL bereitet gezielt auf eine Ausbildung vor. Es dauert ein Jahr. Dieses Angebot ist gezielt für Flüchtlinge, vorläufig Aufgenommene oder spät Zugewanderte.
Das INVOL-Programm besteht aus zwei Teilen:

  • Drei Tage pro Woche arbeiten die Teilnehmenden in einem Betrieb.
  • Zwei Tage pro Woche gehen sie zur Schule.

Sie lernen die Grundlagen der Sprache und technische Fertigkeiten. Sie erlernen auch grundlegende Fähigkeiten, um danach eine berufliche Grundausbildung zu absolvieren.

Weitere Informationen über INVOL sind zu finden auf sem.admin.ch. Diese Website ist nur auf Deutsch, Französisch und Italienisch verfügbar.

Kann eine Lehre direkt begonnen werden?

Migrantinnen und Migranten mit guten Grundkenntnissen und Potenzial können direkt eine Berufslehre beginnen. In einem solchen Fall kann eine zweijährige berufliche Grundausbildung mit eidgenössischem Berufsattest EBA möglich sein. Das EBA unterstützt die Integration und hilft Menschen, die Schwierigkeiten beim Lernen haben. INVOL und/oder kürzere Bildungsprogramme helfen Menschen mit Sprachbarrieren, schneller zu lernen.

Aufenthaltsbewilligung: was gilt?

In der Schweiz gilt die Lehre als Erwerbstätigkeit. Je nach Aufenthaltsstatus gilt:

  • Eine Erwerbstätigkeit kann ohne weitere Schritte aufgenommen werden.
  • Es braucht eine Meldepflicht der Arbeitsaufnahme.
  • Eine Bewilligung ist obligatorisch.

Bei Fragen und Unsicherheiten bezüglich der rechtlichen und administrativen Abläufe sollten die kantonalen Arbeitsmarkt- oder Migrationsbehörden kontaktiert werden.

Vor Abschluss eines Lehrvertrages ist der aufnehmende Betrieb verpflichtet, die erforderlichen Meldungen einzureichen bzw. die notwendigen Genehmigungen bei den zuständigen Behörden einzuholen.

Der Abschluss eines Lehrvertrages (oder eines INVOL-Vertrages) ist mit den folgenden Aufenthaltsbewilligungen möglich - oder unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Ausweis C EU/EFTA, Niederlassungsbewilligung

  • Für Ausländerinnen und Ausländer mit einer Niederlassungsbewilligung gelten hinsichtlich der Ausübung einer Erwerbstätigkeit die gleichen Bedingungen wie für Schweizerinnen und Schweizer.
  • Sie können einen Lehrvertrag oder INVOL-Lehrvertrag abschliessen, ohne eine zusätzliche Arbeitsgenehmigung zu benötigen.

Ausweis B EU/EFTA, Aufenthaltsbewilligung

  • Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (Ausweis EU/EFTA B) haben in Bezug auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit die gleichen Rechte wie Inhaber einer Niederlassungsbewilligung C.
  • Sie sind berechtigt, einen Lehrvertrag und eine Lehre ohne zusätzliche Arbeitsbewilligung abzuschliessen. Inhaberinnen und Inhaber einer EU/EFTA-B-Bewilligung müssen der zuständigen kantonalen Migrations- oder Arbeitsmarktbehörde den Eintritt melden. Der Aufenthaltszweck kann dann gegebenenfalls geändert werden, mit einem Hinweis auf der Bewilligung. Eine Meldung genügt ebenfalls für den Eintritt in eine Integrationsvorlehre, welche die Teilnehmenden während eines Jahres auf eine Lehre vorbereitet.

Ausweis B für Personen aus Drittstatten

  • Ausländerinnen und Ausländer, die im Besitz einer B-Bewilligung ohne EU/EFTA-Vermerk sind, können grundsätzlich in allen Branchen erwerbstätig sein. Diese Personen mit einer B-Bewilligung können ohne Bewilligung die Stelle wechseln. Ausgenommen sind Personen, die aufgrund einer bestimmten Tätigkeit dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen.
  • Die Aufnahme einer Lehre oder Integrationsvorlehre INVOL ist grundsätzlich möglich. Vor Abschluss eines Lehrvertrages muss bei Unsicherheiten die zuständige Arbeitsmarkt- oder Migrationsbehörde kontaktiert werden. Sie prüft, ob die Aufnahme einer Lehre möglich ist.

Ausweis B für anerkannte Flüchtlinge

  • Ausländerinnen und Ausländer, denen die Schweiz Asyl gewährt hat, werden von allen Behörden des Bundes und der Kantone als Flüchtlinge anerkannt und haben das Recht, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
  • Anerkannte Flüchtlinge können in allen Branchen des Arbeitsmarktes und in der ganzen Schweiz erwerbstätig sein. Die Aufnahme und Beendigung der Erwerbstätigkeit sowie ein Stellenwechsel müssen den kantonalen Behörden lediglich vorgängig gemeldet werden.
  • Eine Bewilligung ist nicht erforderlich. Eine Lehre kann sofort nach der Meldung begonnen werden. Für den Beginn einer Integrationsvorlehre, die die Teilnehmenden während eines Jahres auf eine Lehre vorbereitet, ist eine Meldung notwendig.

Ausweis F: vorläufig aufgenommene Ausländer/innen

  • Vorläufig aufgenommene Personen, mit oder ohne Flüchtlingsstatus, können sich in allen Branchen und in der ganzen Schweiz um eine Lehrstelle bewerben.
  • Die Aufnahme und Beendigung einer Erwerbstätigkeit sowie ein Stellenwechsel sind den zuständigen kantonalen Behörden vorgängig zu melden. Eine Bewilligung ist nicht erforderlich. Es ist möglich, sofort nach der Anmeldung eine Lehre anzutreten. Für den Eintritt in eine Integrationsvorlehre, die während eines Jahres auf eine Lehre vorbereitet, ist eine Meldung erforderlich.

Ausweis L EU/EFTA: Kurzaufenthaltsbewilligung

  • Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA, dem Ausweis EU/EFTA L, haben die gleichen Rechte zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit wie Inhaber einer Daueraufenthaltsbewilligung.
  • Sie können einen Lehrvertrag abschliessen und eine Lehre ohne zusätzliche Arbeitsgenehmigung beginnen.
  • Personen mit einem Ausweis EU/EFTA L müssen sich bei der zuständigen kantonalen Migrations- oder Arbeitsmarktbehörde melden, damit der Aufenthaltszweck geändert und der Ausweis an die tatsächlichen Verhältnisse angepasst werden kann. Ein entsprechender Vermerk wird auf dem Ausweis aufgedruckt.

Ausweis G EU/EFTA: Grenzgängerbewilligung

  • Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus EU/EFTA-Staaten, die einen Lehrvertrag haben, erhalten für die Dauer ihres Arbeitsverhältnisses eine Grenzgängerbewilligung.
  • Diese Genehmigung kann verlängert werden, wenn die Beschäftigung fortgesetzt wird.

Ausweis G: Grenzgängerbewilligung

  • Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Drittstaaten können nur innerhalb bestimmter Grenzzonen in der Schweiz erwerbstätig sein. Grenzgängerinnen und Grenzgänger wohnen in der Grenzzone des Nachbarlandes.
  • Die Genehmigung ist ein Jahr gültig und kann verlängert werden.
  • Um einen Lehrvertrag abzuschliessen, muss ein Antrag bei der zuständigen Arbeitsmarkt- oder Migrationsbehörde gestellt werden.
  • Diese Behörde prüft, ob die Person über ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht im Nachbarland verfügt und sich mindestens sechs Monate im benachbarten Grenzgebiet aufgehalten hat, sowie ob der Inländervorrang und die Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden.
  • Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Drittstaaten werden nur in Ausnahmefällen zur beruflichen Grundbildung in der Schweiz zugelassen.

Ausweis S: vorübergehender Schutz an Schutzbedürftige

  • Die Bewilligung S ist auf maximal ein Jahr befristet, kann aber verlängert werden. Nach frühestens fünf Jahren erhalten Schutzbedürftige einen Ausweis B, der bis zur Beendigung des vorübergehenden Schutzes gültig ist.
  • Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die Aufnahme einer Berufsausbildung oder einer Integrationsvorlehre INVOL sowie ein Arbeitsplatzwechsel sind möglich, bedürfen aber einer Bewilligung.
  • Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit kann bereits mit der Zuerkennung des Schutzstatus bewilligt werden. Es gibt keine Wartefrist.
  • Der Arbeitgeber muss die Bewilligung bei der zuständigen Arbeitsmarkt- oder Migrationsbehörde beantragen.
  • Die Behörden prüfen, ob die orts- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden.

Ausweis N: Asylsuchende

  • Die Erwerbstätigkeit von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern ist bewilligungspflichtig.
  • Während des Aufenthalts in den Bundeszentren dürfen Asylsuchende keine Erwerbstätigkeit ausüben.
  • Sobald die Asylsuchenden einem Kanton zugewiesen sind, können die kantonalen Migrations- oder Arbeitsmarktbehörden eine Erwerbstätigkeit bewilligen.
  • Asylsuchenden kann eine befristete Erwerbstätigkeit bewilligt werden, wenn die Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage dies zulässt, die Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie der Inländervorrang eingehalten werden und keine rechtskräftige Ausweisungsverfügung gegen sie vorliegt.
  • Eine Lehre zu beginnen, kann sinnvoll sein, wenn der Ausgang des Asylverfahrens voraussichtlich günstig ist. AsylwerberInnen können von den zuständigen Arbeitsmarkt- oder Migrationsbehörden eine befristete Arbeitserlaubnis zur Aufnahme einer Lehre erhalten.

Sans-papiers

Jungen Migrantinnen und Migranten ohne Ausweispapiere kann für die Dauer ihrer Ausbildung eine befristete Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • Der/die Jugendliche hat mindestens 5 Jahre lang eine Schule in der Schweiz besucht.
  • Der Antrag muss innerhalb von 12 Monaten nach Abschluss der Schule eingereicht werden.
  • Es liegt ein Antrag eines Arbeitgebers vor, der die betreffende Person einstellen möchte.
  • Der/die Jugendliche ist gut integriert und respektiert das Rechtssystem.
  • Der/die Jugendliche hat seine/ihre Identität preisgegeben.
  • Der Arbeitgeber schreibt ein Gesuch an den Kanton und erklärt, dass er die Person als Lernenden einstellen will. Damit macht sich der Arbeitgeber nicht strafbar.

Zudem muss der/die Jugendliche bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung für Härtefälle einreichen. Fällt der Entscheid positiv aus, wird das Gesuch an das Staatssekretariat für Migration weitergeleitet. Dieses stellt eine Härtefallbewilligung aus, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Der Arbeitgeber muss die Lehrstelle offen halten, bis über das Gesuch entschieden ist. Ist die Lehre abgeschlossen, müssen die zuständigen kantonalen Behörden über den weiteren Aufenthalt entscheiden.


Es ist keine Lehre möglich

Mit den folgenden Aufenthaltsbewilligungen ist der Abschluss eines Lehrvertrages nicht möglich:

Ausweis L: Kurzaufenthaltsbewilligung für Personen aus Drittstaaten

  • Die Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung von Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung ohne EU/EFTA-Vermerk ist auf die Dauer der Tätigkeit beschränkt, für die sie in die Schweiz einreisen durften, längstens jedoch auf ein Jahr.
  • Eine Verlängerung dieser Bewilligung ist möglich, die maximale Aufenthaltsdauer beträgt jedoch 2 Jahre.
  • Ein Arbeitsplatzwechsel ist nur in Ausnahmefällen möglich und bewilligungspflichtig.
  • Die allgemeinen Voraussetzungen für die Aufnahme einer Lehre können die Zulassungskriterien für diese Personen zum Arbeitsmarkt im Rahmen des Bewilligungsverfahrens nicht erfüllen.


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